Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 328

§ 328 – Vorläufige Entscheidung

(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist, normal normal eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder normal normal zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat. normal normal normal arabic Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig zu entscheiden. (2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist. (3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen. (4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.

Kurz erklärt

  • Vorläufige Entscheidungen über Geldleistungen sind möglich, wenn rechtliche Fragen beim Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften geklärt werden müssen.
  • Eine vorläufige Entscheidung kann auch getroffen werden, wenn die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich länger dauert und die betroffene Person nicht für Verzögerungen verantwortlich ist.
  • Vorläufige Entscheidungen müssen auf Antrag der berechtigten Person endgültig erklärt werden, wenn sie nicht geändert werden können.
  • Leistungen, die aufgrund einer vorläufigen Entscheidung erbracht werden, werden auf die endgültige Leistung angerechnet.
  • Wenn die endgültige Entscheidung zu einem geringeren Anspruch führt, müssen bereits gezahlte vorläufige Leistungen zurückerstattet werden, einschließlich Kurzarbeitergeld und Wintergeld.